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Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV )

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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
§ 19 Ableitbeduingungen

Zielsetzung

Mit der Änderung von §19 (1) BImSchV soll

  • durch firstnahe Anordnung des Schornsteins ein verbesserter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleistet werden, um die Luftqualität insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten zu verbessern
  • die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen insbesondere Feinstaub vermindert werden
  • die Immission in der Nachbarschaft, also die dort ankommenden Geruchs- und Rauchbelastungen, verbessert werden

 

Wie soll das erreicht werden?

Maßgeblich für die Ableitung der Abgase in den natürlichen Luftstrom sind Höhe und Lage des Schornsteins.
Die Ableitbedingungen der geänderten BImSChV legen dafür neue Richtwerte fest. So muss die Mündung des Schornsteins mindestens 40 cm über First und gleichzeitig außerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes liegen, also dem Bereich, in dem die Abgase nicht vom natürlichen Luftstrom davongetragen werden würden. Zusätzlich sind Mindestabstände zu Nachbargebäuden bzw. eine Überhöhung der Schornsteinmündung bei Unterschreiten des Mindestabstandes nötig.
 

Inkrafttreten der neuen Verordnung

Die neue Verordnung gilt für alle nach dem 01.01.2022 neu installierten Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit weniger als 1 MW Leistung.
Wann das Gebäude errichtet oder genehmigt worden ist, ist dabei unerheblich. Eine Ausnahme für vor dem Stichtag errichtete oder genehmigte Gebäude kann bestehen, wenn die neue Regelung „unverhältnismäßig“ wäre, die Entscheidung darüber obliegt den zuständigen Behörden.

Auch für bisher ungenutzte Schornsteine ist bei Neuanschluss einer Festbrennstofffeuerstätte die neue Regelung anzuwenden.


Bestandsanlagen

Bestandsanlagen sind nicht von der neuen Regelung betroffen. Als Bestand zählen bereits vorher errichtete Anlagen, an denen weder Schornstein noch Feuerstätte geändert werden, der Austausch von vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommenen Öl-/Gas-/Festbrennstofffeuerstätten durch eine neue Festbrennstofffeuerstätte sowie der Austausch eines bestehenden Schornsteins ohne Veränderung der Feuerstätte.


Dächer mit einer Neigung von mehr als 20°

Die Aufbaumöglichkeiten

Dunkelgrüner Bereich: Hier können Lösungen auch mit Standardsystemen realisiert werden. Den Idealfall stellt ein direkt am First platzierter Schornstein dar, bei dem sich die Austrittsöffnung wie bisher lediglich 40cm über dem First befinden muss. Bei einer freien Auskragung von bis zu 3m ab dem letzten Wandhalter kann der Schornstein auch bei Standardsystemen vom First entfernt werden.

Hellgrüner Bereich: Soll der Schornstein noch weiter vom First entfernt (max. bis zur halben Gebäudebreite) montiert werden, dann lässt sich das mit Jeremias Abgassystemen realisieren. Sie erlauben eine freie Auskragung ab dem letzten Wandhalter bis zu 5m.

 




Unser Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Auswirkungen der Verordnung bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen § 26: 

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
 
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
 
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
 
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger
 
geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der
Nachrüstung oder
Außerbetriebnahme
bis einschließlich
31. Dezember 1974
oder Datum nicht mehr
feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis
31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024
.

§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
 
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
 
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
 
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
 
5.Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
 
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.

(6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen.




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